"Dies ist die Geschichte eines Mysteriums... tief im Inneren des Glockners soll ein pechschwarzer Kristall verborgen sein, der die ungeheuren Kräfte dieses Berges bündelt und lenkt."
(Glockner - der schwarze Berg)
Für mich als Kind der nordischen Küsten sind Berge etwas Fernes, Fremdartiges.
Ich kann mich dunkel erinnern daß ich irgendwann im Verlauf meiner Kindheit im Familienauto sitzend auf die Alpen zugefahren bin und es fühlte sich irgendwie seltsam und falsch an - als würden wir uns einer riesigen, dunklen Wolkenwand nähern, die sich vom Erdboden bis weit in den Himmel auftürmt & nichts Gutes verheißt.
Eigentümliche Leute kraxeln dort oben herum & bleiben gern unter sich.
"Was auf dem Glockner passiert, bleibt auf dem Glockner."
Aber so manches bleibt dann doch nicht droben auf diesen scheiß verschneiten Gipfeln, sondern spricht sich herum bis hinab ins Tal, zB diese Geschichte hier:
"Die Staatsanwaltschaft hat gegen den 36-jährigen Alpinisten, der seine 33-jährige Freundin auf den Großglockner führen wollte, Anklage wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung erhoben.
Gegen 02.00 Uhr hat der Angeklagte seine Freundin schutzlos, entkräftet, unterkühlt und desorientiert zirka 50 m unterhalb des Gipfelkreuzes des Großglockner zurückgelassen. Die Frau ist erfroren." (justiz.gv.at)
Dann folgt eine umfangreiche Liste von Dingen, welche der "mit alpinen Hochtouren bereits sehr
erfahrene" Angeklagte getan oder eben nicht getan hat & man fragt sich beim Lesen, warum der Typ "seiner Freundin" nicht einfach mit dem Eispickel den Schädel eingeschlagen hat, anstatt sie dermaßen umständlich, aber sicher, zu killen:
Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse hat der Angeklagte mit ihr die alpine Hochtour auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.
zu spät gestartet: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt.
keine Biwak-Notausrüstung: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt hat.
mit Splitboard und Snowboard-Softboots: Der Angeklagte hat es zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat.
nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte hätte angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des „Windchill“-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen.
kein Notruf: Der Angeklagte hat es unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen.
keine Notsignale an den Hubschrauber: Obwohl der Angeklagte mit seiner Freundin de facto ab ca. 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen ist, hat er weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet.
nicht mehr erreichbar: Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, hat er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben ist, nahm der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften auf. Er hat sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegen genommen.
keine Versorgung der Freundin: Der Angeklagte hat es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 02.00 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen.
Grob fahrlässig? X for doubt. Sieht mehr nach einem klassischen Fall von "Sie wollte die Beziehung beenden" aus.
Und weiter:
"Der Angeklagte hat
im Ermittlungsverfahren schriftlich Stellung genommen und dabei ein
Fehlverhalten in Abrede gestellt."
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