Montag, 19. Oktober 2026

Uhrwerk Banane




"Die Landesregierung von Schleswig-Holstein will den Entwurf für ein neues Polizeigesetz durch den Landtag bringen - https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/neues-polizeigesetz-fuer-sh-was-es-vorsieht-und-warum-es-kritik-gibt,polizeigesetz-140.html"

ChatGPT:

"Schleswig-Holsteins neues Polizeigesetz: Sicherheit durch Überwachung?

Der Gesetzentwurf der schwarz-grünen Landesregierung ist erheblich weitreichender, als es die ursprüngliche Begründung mit den Messerangriffen von Brokstedt, Solingen und Kiel vermuten lässt.

Es geht nicht nur um zusätzliche Instrumente gegen Gewalttäter, sondern um eine strukturelle Erweiterung staatlicher Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten.

Die Polizei soll künftig größere Datenbestände automatisiert analysieren, Menschen mittels Gesichtserkennung identifizieren, auffällige Verhaltensmuster im öffentlichen Raum erkennen und unter erweiterten Voraussetzungen Personen präventiv inhaftieren können.

Das steht tatsächlich im Regierungsentwurf vom 24. März 2026, Landtagsdrucksache 20/4284.

Bemerkenswert ist der zeitliche Ablauf: Nach der ersten Lesung im Mai laufen die Ausschussberatungen. Die mündliche Anhörung ist für November vorgesehen. Die Koalition möchte das Gesetz noch vor der Landtagswahl im April 2027 verabschieden. Es ist also bislang nicht beschlossen.

Die zentrale Frage lautet für mich: Wird hier eine konkret nachgewiesene Sicherheitslücke geschlossen, oder dienen spektakuläre Gewalttaten als politische Legitimation für Befugnisse, die weit über deren Verhinderung hinausreichen?

Beides muss man auseinanderhalten, um die Vorlage angemessen beurteilen zu können.

Die problematischsten Punkte

Geplante Befugnis

Kritischer Aspekt

Automatisierte Datenanalyse

Die Verknüpfung bisher getrennter Informationen kann neue Verdachtszusammenhänge erzeugen, auch unter Einbeziehung von Daten Unbeteiligter.

KI-gestützte Videoüberwachung

Nicht mehr nur Menschen beobachten Menschen: Software bewertet Verhaltensmuster und entscheidet mit darüber, wer auffällt.

Biometrische Gesichtserkennung

Der öffentliche Raum verliert einen Teil seiner bislang selbstverständlichen Anonymität.

Präventivgewahrsam

Freiheitsentziehung für bis zu zwei Monate, obwohl keine Straftat begangen worden sein muss.

Anlasslose Verkehrskontrolle mit KI

Kameras sollen stichprobenartig in fahrende Autos filmen, um Handynutzung zu erkennen.

Der letzte Punkt und zusätzliche Befugnisse zur Drohnenabwehr und Kontrolle von Wasserfahrzeugen wurden nachträglich durch einen Änderungsantrag von CDU und Grünen ergänzt.

1. Der problematische Übergang von der Tat zur Prognose

Das ist für mich der gravierendste Aspekt.

Im klassischen Strafrecht steht die begangene Tat im Mittelpunkt. Das Polizeirecht kennt dagegen seit Langem vorbeugende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

Der vorliegende Entwurf verschiebt innerhalb dieser Prävention jedoch die Schwelle staatlicher Eingriffe.

Besonders deutlich wird das beim neuen Präventivgewahrsam. Der Regierungsentwurf erklärt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der zeitlichen Nähe und der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gegenüber dem bisherigen Gewahrsam abgesenkt werden sollen.

Allerdings verlangt die Regelung weiterhin eine konkrete Gefahr, den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, die Unerlässlichkeit der Maßnahme und eine richterliche Entscheidung. Eine bloße Vermutung genügt rechtlich nicht.

Das grundsätzliche Problem bleibt: Ein Mensch kann seine Freiheit nicht nur aufgrund seines Handelns verlieren, sondern aufgrund einer staatlichen Prognose seines zukünftigen Handelns.

Je stärker solche Prognosen durch automatisierte Datenanalysen unterstützt werden, desto wichtiger wird die Frage, wie man Fehler erkennt und korrigiert.

2. Der Staat erhält eine neue Qualität des Wissens

Eine zusätzliche Überwachungskamera ist zunächst eine quantitative Erweiterung.

Die automatisierte Verknüpfung von Datenbanken ist dagegen eine qualitative Veränderung.

Wenn bisher getrennte Informationen systematisch zusammengeführt werden, können Erkenntnisse entstehen, die aus keiner einzelnen Information hervorgehen.

Das ist nicht nur meine Befürchtung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. Februar 2023 entsprechende Regelungen in Hessen und Hamburg wegen unzureichender Eingriffsschwellen für verfassungswidrig erklärt. Entscheidend war unter anderem, dass automatisierte Auswertungen neue, besonders persönlichkeitsrelevante Erkenntnisse erzeugen können.

Der schleswig-holsteinische Entwurf berücksichtigt dieses Urteil und differenziert zwischen unterschiedlich intensiven Analyseverfahren. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu einer völlig schrankenlosen Datenauswertung. Ob die vorgesehenen Begrenzungen ausreichen, ist dennoch eine berechtigte verfassungsrechtliche Streitfrage.

3. Das Versprechen, durch Überwachung Sicherheit herzustellen

Hier liegt die argumentativ schwächste Stelle der politischen Begründung.

Die Landesregierung verweist auf schwere Messerangriffe. Es ist durchaus plausibel, dass bessere Informationsverarbeitung bei bekannten Gefährdern und koordinierter Gewaltprävention helfen kann.

Aber welche der vorgeschlagenen Maßnahmen hätte beispielsweise den Angriff von Brokstedt tatsächlich verhindert?

Diese Frage müsste für jede einzelne Befugnis beantwortet werden.

Eine Kamera kann einen Angriff dokumentieren und unter Umständen eine rechtzeitige Intervention ermöglichen. Daraus folgt nicht automatisch, dass zusätzliche Kameras solche Taten in relevantem Umfang verhindern.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein kritisierte bereits in seiner Bewertung des Vorentwurfs, dass die fachliche Erforderlichkeit der weitreichenden Eingriffe nicht ausreichend begründet werde. Auch Amnesty International beanstandet fehlende Wirksamkeitsnachweise, die mögliche Erfassung Unbeteiligter und erhebliche Fehler- und Diskriminierungsrisiken.

Was für die Landesregierung spricht

Es wäre zu einfach, sämtliche Vorschläge als reine Überwachungsambitionen abzutun.

Eine elektronische Fußfessel zum Schutz konkret bedrohter Personen kann eine wesentlich engere Beziehung zwischen Anlass, Maßnahme und erwartetem Nutzen aufweisen als flächendeckende Verhaltensanalyse. Auch wirksamere Drohnenabwehr zum Schutz kritischer Infrastruktur lässt sich grundsätzlich sachlich rechtfertigen.

Zudem enthält der Gesetzentwurf richterliche Vorbehalte, Zweckbindungen, Beschränkungen bestimmter Datenquellen und Kontrollvorschriften. Die Koalition behauptet also nicht lediglich, Grundrechte seien bedeutungslos. Sie versucht, zusätzliche Befugnisse mit solchen Schutzvorkehrungen rechtlich abzusichern.

Aber genau daran muss man ihre Vorschläge messen.

Die politische Logik dahinter

Innenministerin Magdalena Finke argumentiert laut NDR, Gefährder und Täter hätten gegenwärtig mehr Möglichkeiten als die Polizei.

Das ist rhetorisch wirkungsvoll, enthält aber einen Kategorienfehler.

Ein Verbrecher besitzt keine rechtliche Befugnis, Verbrechen zu begehen. Die Polizei dagegen handelt im Namen des Staates und verfügt über das legitime Gewaltmonopol. Ihre besonderen Beschränkungen sind kein bedauerlicher Nachteil gegenüber Kriminellen, sondern ein konstitutives Merkmal des Rechtsstaats.

Außerdem entsteht hier ein langfristiger Effekt, der im Sicherheitsdiskurs selten angemessen berücksichtigt wird:

Eine einmal errichtete technische Überwachungsinfrastruktur bleibt bestehen, auch wenn der ursprüngliche Anlass längst verschwunden ist.

Neue Gefahrenszenarien können später als Argument dienen, bereits vorhandene Systeme für zusätzliche Zwecke freizugeben. Dies ist kein zwangsläufiger Verlauf, aber ein strukturelles Risiko, das der Gesetzgeber berücksichtigen muss.

Die Datenschutzbeauftragte Marit Hansen regt deshalb an, bei solchen Gesetzen auch die Möglichkeit vorzusehen, Befugnisse wieder zurückzunehmen.

Mein Fazit

Ich sehe in dem Entwurf eine Kombination aus legitimen Sicherheitsanliegen und einer problematischen Ausweitung präventiver Staatsmacht.

Besonders bedenklich erscheint mir weniger eine einzelne Kamera oder ein einzelner Datenabgleich als die Kombination aus automatisierter Beobachtung, digitaler Identifizierung, Datenverknüpfung und präventivem Freiheitsentzug.

Diese Instrumente können einander verstärken. Zugleich wächst die Gefahr, dass fehlerhafte oder unvollständige Informationen über mehrere Verarbeitungsschritte hinweg eine scheinbar objektive Gefährlichkeitsprognose ergeben.

Und noch etwas fällt auf: Unter dem Punkt „Alternativen“ steht im Regierungsentwurf schlicht „Keine“.

Das ist bemerkenswert bei einem Vorhaben, das derart tief in Freiheitsrechte eingreift. Selbstverständlich sind Alternativen denkbar: gezieltere Gefährderarbeit, verbesserte Kooperation bestehender Behörden, personelle Verstärkung und konkrete Präventionsmaßnahmen. Ob sie ebenso wirksam wären, müsste geprüft werden.

Der Rechtsstaat unterscheidet sich vom autoritären Staat nicht dadurch, dass er auf wirksame Gefahrenabwehr verzichtet. Er unterscheidet sich dadurch, dass er auch bei nachvollziehbaren Sicherheitsinteressen nicht jede technisch mögliche Maßnahme für zulässig hält.

Und deshalb sollte vor der Verabschiedung dieses Gesetzes nicht nur gefragt werden, welche Sicherheitsgewinne versprochen werden, sondern auch, welche dauerhaft verbleibenden Freiheitsverluste dafür in Kauf genommen werden sollen."

"Wie soll der "Präventivgewahrsam" in der Praxis aussehen - wer soll wie, warum und wann in Präventivgewahrsam genommen werden dürfen bzw sollen, wie soll dieser Gewahrsam aussehen und wo soll er stattfinden?"

ChatGPT:

Präventivgewahrsam in Schleswig-Holstein: Wer soll eingesperrt werden – und wo?

Ich habe den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. März 2026 (Landtagsdrucksache 20/4284) einschließlich seiner ausführlichen Begründung sowie eine parlamentarische Anfrage zur praktischen Umsetzung ausgewertet.

Das Ergebnis ist bemerkenswert: Die Polizei soll Menschen für bis zu zwei Monate die Freiheit entziehen können, ohne dass diese wegen einer Straftat verurteilt wurden oder überhaupt eine Straftat begangen haben müssen. Die Unterbringung soll gegebenenfalls in regulären Justizvollzugsanstalten stattfinden.

Allerdings ist der Präventivgewahrsam keine vollständig neue Erfindung. Schleswig-Holstein kennt ihn bereits. Neu sind insbesondere die erweiterten Voraussetzungen, eine ausdrücklich geregelte Höchstdauer und zusätzliche Verfahrensvorschriften.

Stand 19. Oktober 2026: Es handelt sich weiterhin um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes neues Recht.

1. Wer soll in Präventivgewahrsam genommen werden dürfen?

Der entscheidende Unterschied betrifft die Frage, wie unmittelbar eine befürchtete Straftat bevorstehen muss.

Bisherige Regelung

Geplante Erweiterung

Eine Straftat oder erhebliche Ordnungswidrigkeit muss unmittelbar bevorstehen oder fortgesetzt werden.

Bei Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter soll bereits eine konkrete Gefahr ausreichen.

Die Tat muss nach konkreten Anhaltspunkten sofort oder in allernächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit stattfinden.

Der Schadenseintritt muss noch nicht unmittelbar bevorstehen, allerdings ausreichend wahrscheinlich sein.

Der Gewahrsam muss unerlässlich sein.

Auch die neue Regelung verlangt, dass keine ausreichenden milderen Mittel zur Verfügung stehen.

Die neue Vorschrift, § 204 Absatz 1 Nummer 3 LVwG-E, soll ausschließlich Gefahren für folgende Rechtsgüter erfassen: Leib, Leben, persönliche Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung.

Nach der politischen Begründung stehen insbesondere terroristische Gefährder, gewaltbereite Extremisten und Menschen im Blickpunkt, die Amokläufe oder Mehrfachtötungen planen. Der Gesetzestext beschränkt sich jedoch nicht auf solche Personen. Er ist allgemein formuliert und könnte beispielsweise auch bei einer konkret belegten Gefahr schwerer Partnerschaftsgewalt greifen.

Entscheidend ist nicht, ob jemand einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe angehört, bereits vorbestraft ist oder von der Polizei pauschal als gefährlich eingestuft wird. Entscheidend sollen individuell überprüfbare Tatsachen und eine darauf gestützte Gefahrenprognose sein.

2. Was müsste ein Mensch konkret getan haben?

Der Gesetzentwurf nennt drei besondere Anhaltspunkte für die Prognose einer unmittelbar bevorstehenden Tat:

  • Tatankündigung: Jemand kündigt eine hinreichend konkrete Gewalttat an oder fordert andere zu ihr auf.

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände: Bei der Person oder unter bestimmten Bedingungen einer Begleitperson werden Gegenstände gefunden, die nach weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat bestimmt sind.

  • Wiederholungsgefahr: Jemand ist bereits mehrfach durch vergleichbare Taten aufgefallen und konkrete Umstände sprechen für eine baldige Wiederholung.

Wichtig: Diese Anhaltspunkte führen nicht automatisch zum Gewahrsam. Die Polizei und das Gericht müssen die gesamte Situation beurteilen.

Ein hypothetischer Fall verdeutlicht den Unterschied:

Ein Mann droht glaubhaft damit, seine ehemalige Partnerin in einigen Tagen zu töten. Er hat sich eine Waffe beschafft, frühere Schutzanordnungen missachtet und konkrete Vorbereitungen getroffen.

Nach bisherigem Recht könnte die Polizei Schwierigkeiten haben, einen längerfristigen Gewahrsam zu begründen, wenn der Angriff noch nicht unmittelbar bevorsteht. Der neue Auffangtatbestand soll genau solche Konstellationen erfassen.

Bloße politische Radikalität, provokante Äußerungen oder allgemeine Gewaltfantasien reichen dagegen nicht aus. Auch die neue Norm setzt eine konkrete, individuell belegbare Gefahr voraus.

Die Gesetzesbegründung verlangt außerdem, dass beispielsweise Aufenthaltsverbote, Observation oder elektronische Fußfesseln zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen und konkrete Anhaltspunkte für die Missachtung solcher Maßnahmen bestehen.

3. Wie würde die Ingewahrsamnahme praktisch ablaufen?

  1. Polizeiliche Gefahrenprognose

    Die Polizei bewertet die vorhandenen Tatsachen und prüft, ob mildere Maßnahmen ausreichen.

  2. Ingewahrsamnahme

    Die Polizei darf die Person zunächst selbst festhalten und zur Dienststelle bringen. Ein vorheriger richterlicher Beschluss ist nicht zwingend erforderlich.

  3. Unverzügliche richterliche Prüfung

    Die Polizei muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist das Amtsgericht am Ort der Festhaltung.

  4. Gerichtliche Entscheidung

    Ohne richterliche Fortdauerentscheidung muss die Person spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme in Gewahrsam folgenden Tages entlassen werden. Bei längerfristigem Gewahrsam wird ihr erforderlichenfalls von Amts wegen ein Rechtsanwalt bestellt.

  5. Längerfristige Unterbringung

    Das Gericht kann den Gewahrsam für maximal einen Monat anordnen und bei fortbestehenden Voraussetzungen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängern.

  6. Entlassung

    Sobald die Gefahr weggefallen ist oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist, muss die Person unabhängig von der ursprünglich genehmigten Dauer entlassen werden.

So sehen es die geplanten §§ 204 und 205a LVwG vor. Gegen die gerichtliche Entscheidung stehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel offen.

4. Wo sollen die Betroffenen untergebracht werden?

Hier wird die Sache besonders konkret.

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage ausdrücklich erklärt, dass der längerfristige Polizeigewahrsam in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden soll. Eine spezielle Präventivhaftanstalt ist nicht vorgesehen.

Nach dem seit 1. September 2026 geltenden Vollstreckungsplan sind für den bisherigen längerfristigen Polizeigewahrsam folgende Einrichtungen zuständig:

Personengruppe

Einrichtung

Männer über 21 Jahre

JVA Lübeck

Männliche Personen unter 21 Jahren

Jugendanstalt Schleswig

Frauen

JVA Lübeck

Ein rechtlich interessanter Punkt: Der aktuelle Vollstreckungsplan verweist noch auf die bisherigen Nummern des § 204 LVwG. Der neue Auffangtatbestand nach Nummer 3 ist darin noch nicht ausdrücklich enthalten. Die Zuständigkeitsregelung müsste daher im Zuge der Gesetzesänderung überprüft beziehungsweise angepasst werden.

5. Wie würde das Leben in diesem Gewahrsam aussehen?

Das wäre eine tatsächliche Inhaftierung in einer Vollzugseinrichtung, allerdings nicht als Strafvollzug aufgrund einer Verurteilung.

Der Gesetzentwurf enthält hierzu einige ausdrückliche Schutzbestimmungen.

Bereich

Vorgesehene Regelung

Unterbringung

Grundsätzlich getrennt von Straf- und Untersuchungsgefangenen

Gemeinschaft

Im herangezogenen Vollzugsrecht grundsätzlich nur mit Einwilligung

Kleidung

Eigene Kleidung und Bettzeug unter Sicherheits- und weiteren Bedingungen zulässig

Arbeit

Keine Verpflichtung zur Arbeit

Versorgung

Unterkunft und Versorgung nach den anwendbaren Vollzugsvorschriften

Kontakt nach außen

Benachrichtigung einer Vertrauensperson sowie Kontakte nach Maßgabe des Vollzugsrechts

Überwachung

Offene Videoüberwachung des Gewahrsamsraums unter engen Voraussetzungen möglich

Bei einem Gewahrsam von mehr als drei Tagen sollen außerdem Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Gesetzesbegründung nennt psychiatrische oder psychologische Betreuung, Anti-Gewalt-Training, Drogenhilfe und andere Angebote. Maßnahmen, die eine Einwilligung erfordern, sollen nicht ohne diese durchgeführt werden.

Einen eigenständigen gesetzlichen Rahmen speziell für die langfristige Präventivhaft, vergleichbar mit einem gesonderten Vollzugsgesetz, plant die Landesregierung ausdrücklich nicht. Sie setzt auf die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und auf entsprechende Regelungen des Strafvollzugsgesetzes.

6. Wie oft dürfte das überhaupt vorkommen?

Der Entwurf enthält konkrete Zahlen über den bisherigen längerfristigen Polizeigewahrsam in Justizvollzugsanstalten:

2024 - 7 Fälle

2025 - 13 Fälle, insgesamt 141 Gewahrsamstage

Angaben der Landesregierung zu längerfristigem Polizeigewahrsam im Justizvollzug. Nicht ausschließlich Fälle des neu geplanten Gewahrsamstatbestands.

Die Regierung erwartet durch die Gesetzesänderung einen weiteren Anstieg, kann diesen jedoch nicht beziffern.

7. Die entscheidenden offenen Fragen

Drei Probleme verdienen bei der parlamentarischen Beratung besondere Aufmerksamkeit.

Erstens: Was passiert nach zwei Monaten?

Ist die Gefahr nach der maximal zulässigen Gewahrsamsdauer nicht verschwunden, darf die konkrete Maßnahme nach dem Entwurf trotzdem nicht einfach verlängert werden. Der Entwurf erläutert aber nicht im Detail, wie dauerhaft bestehende Gefahren anschließend bewältigt werden sollen.

Das wirft eine praktische Frage auf: Wie sinnvoll ist die Inhaftierung eines Menschen für mehrere Wochen, wenn sich seine Gefährlichkeit dadurch möglicherweise überhaupt nicht verändert?

Zweitens: Wie zuverlässig ist die Prognose?

Eine tatsächlich begangene Straftat kann anhand von Beweisen untersucht werden. Eine zukünftige Straftat lässt sich dagegen nur prognostizieren. Wie zuverlässig solche Prognosen sind, hängt stark von der Qualität der Informationen und den angewendeten Kriterien ab.

Der Entwurf sieht hierfür eine richterliche Prüfung vor. Diese kann eine fehlerhafte Tatsachengrundlage jedoch nicht automatisch korrigieren.

Drittens: Welche Folgen hat eine unberechtigte Inhaftierung?

Wird jemand für vier Wochen eingesperrt und stellt sich anschließend heraus, dass die Gefahrenprognose falsch war, hat die Person vier Wochen ihres Lebens verloren.

Dabei ist zu unterscheiden: Das bloße Ausbleiben einer Gewalttat beweist nicht, dass der Gewahrsam unrechtmäßig war – er könnte gerade die Tat verhindert haben.

Der Entwurf schafft einen Weg zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung bestimmter Gewahrsamsmaßnahmen. Eine eigenständige, umfassende Entschädigungsregelung speziell für Fehlprognosen findet sich in den neuen Vorschriften jedoch nicht.

Was daraus folgt

Der Kern der Reform ist nicht die zweimonatige Höchstdauer allein. Entscheidend ist die Absenkung der Eingriffsschwelle: Der Staat soll unter eng gefassten Voraussetzungen schon dann längerfristig die Freiheit entziehen dürfen, wenn eine schwere Gefährdung konkret prognostiziert wird, aber noch nicht unmittelbar bevorsteht.

Befürworter verweisen auf die staatliche Schutzpflicht und auf Fälle, in denen ein Abwarten bis unmittelbar vor einer Tat zu spät sein könnte. Kritiker verweisen auf das besonders hohe Gewicht der persönlichen Freiheit und auf die Unsicherheit vorausschauender Gefahrenbeurteilungen.

Die konkrete Umsetzung ist wesentlich klarer als manche politische Zusammenfassung vermuten lässt: polizeiliches Festhalten, rasche richterliche Entscheidung, gegebenenfalls Unterbringung in einer regulären JVA, weitere richterliche Kontrolle bei Verlängerung und spätestens nach zwei Monaten das Ende des Gewahrsams.

Die wesentliche noch zu beantwortende Frage lautet, wie konkret und belastbar eine Gefahrenprognose sein muss, damit ein Richter einen derart langen Freiheitsentzug tatsächlich genehmigen darf.

Die wichtigsten Primärquellen sind der Gesetzentwurf, Drucksache 20/4284 (insbesondere Seiten 24–28 und 69–77) sowie der Vollstreckungsplan Schleswig-Holstein vom 3. August 2026."

"Wie sieht es denn mit den Unterbringungskapazitäten aus? Soweit ich weiß, gibt es schon jetzt Probleme, auch nur die tatsächlich zu Haftstrafen verurteilten Personen unterzubringen."

ChatGPT:

"Haftplatzmangel in Schleswig-Holstein: ein Problem für den geplanten Präventivgewahrsam

Deine Vermutung ist durch die Zahlen der Landesregierung bestätigt. Schleswig-Holstein hatte bereits vor der geplanten Ausweitung des Präventivgewahrsams erhebliche Kapazitätsprobleme im Justizvollzug.

Das ist keine bloße Einschätzung von Kritikern. Die Justizministerin selbst bezeichnete die Auslastung als problematisch und ließ zeitweise die Vollstreckung bestimmter Ersatzfreiheitsstrafen aussetzen.

1. Wie angespannt ist die Situation?

Geschlossener Vollzug – Januar 2025

Männervollzug

95,8 %

1.069 von 1.116 Plätzen belegt

Frauenvollzug

100 %

60 von 60 Plätzen belegt
Offizielle Angaben des Justizministeriums vom 31. Januar 2025.

Im Mai 2025 erklärte Justizministerin Kerstin von der Decken, dass sowohl der geschlossene Männer- als auch der Frauenvollzug seit längerer Zeit mit Belegungsquoten von mindestens 90 Prozent arbeite. Zusätzliche Behelfsplätze mussten genutzt werden.

Die Landesregierung hatte deshalb:

  • die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen zunächst für drei Monate ausgesetzt;

  • diese Aussetzung im Männervollzug um weitere drei Monate verlängert;

  • zusätzliche Haftplätze angekündigt, um die chronisch angespannte Lage zu entschärfen.

Wichtig ist der juristische Unterschied: Ersatzfreiheitsstrafen betreffen Menschen, die eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt haben. Es wurden also nicht reguläre Freiheitsstrafen aufgehoben. Dennoch mussten bereits rechtskräftig angeordnete staatliche Sanktionen aus Kapazitätsgründen zeitlich zurückgestellt werden.

Auch die Gewerkschaft der Polizei beschreibt die Situation in einer Stellungnahme aus dem Frühjahr 2026 deutlich: Der Justizvollzug arbeite an seiner Kapazitäts- und Belastungsgrenze, mit hoher Belegung, Personalmangel und überdurchschnittlichen Krankheitsausfällen.

2. Inzwischen gibt es zusätzliche Haftplätze – aber keine Entwarnung

Die jüngste wichtige Entwicklung ist die Eröffnung eines neuen Hafthauses in Lübeck am 21. September 2026.

Maßnahme

Zusätzliche Kapazität

Stand

Umbau Jugendarrestanstalt Moltsfelde

35 Plätze

2026 geschaffen

Neubau Hafthaus B, JVA Lübeck

86 Einzelhafträume

September 2026 eröffnet

Ausbau bzw. Wiederinbetriebnahme JVA Flensburg

Teil des weiteren Ausbauprogramms

Bis Ende 2027 vorgesehen

Weitere Plätze im Frauenvollzug Lübeck

Bedarf von etwa 20 Plätzen festgestellt

Noch in Planung

Die Landesregierung will bis Ende 2027 insgesamt mehr als 150 zusätzliche Haftplätze schaffen. Das neue Lübecker Hafthaus allein kostete knapp 32 Millionen Euro.

Allerdings werden diese zusätzlichen Kapazitäten bereits zur Bewältigung der steigenden Zahl regulärer Gefangener benötigt.

Eine aktuelle, belastbare Belegungsquote nach Eröffnung des Neubaus konnte ich nicht feststellen. Deshalb lässt sich nicht seriös behaupten, dass die Anstalten am heutigen Tag genauso stark ausgelastet sind wie im Januar 2025.

3. Was hat die Landesregierung für den zusätzlichen Präventivgewahrsam eingeplant?

Hier liefert der Gesetzentwurf selbst die entscheidende Information.

Auf den Seiten 5 und 6 der Drucksache 20/4284 wird ausdrücklich festgestellt:

  • Die Zahl längerfristiger Ingewahrsamnahmen wird voraussichtlich steigen.

  • Wie stark sie steigen wird, kann die Regierung nicht prognostizieren.

  • Im Jahr 2025 gab es 13 Fälle mit zusammen 141 Gewahrsamstagen.

  • Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Justizvollzug lässt sich nicht beziffern.

Eine konkrete, eigens für die Erweiterung des Präventivgewahrsams vorgesehene Zahl zusätzlicher Haftplätze findet sich dort nicht. Ebenso fehlt eine belastbare Kalkulation des damit verbundenen zusätzlichen Personalbedarfs.

Das allgemeine Ausbauprogramm des Justizministeriums existiert zwar, aber eine gesonderte Kapazitätsplanung für die neue Gewahrsamsregelung ist aus den veröffentlichten Unterlagen nicht ersichtlich.

4. Warum die Zahl freier Zellen allein nicht genügt

Hier kommt ein organisatorisches Problem hinzu, das leicht übersehen wird.

Nach § 205 Absatz 3 des Gesetzentwurfs sollen Personen im Polizeigewahrsam gesondert untergebracht werden, insbesondere nicht ohne ihre Einwilligung zusammen mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen. Männer und Frauen sowie Minderjährige und Erwachsene müssen getrennt untergebracht werden.

Daraus ergeben sich zusätzliche Einschränkungen:

Eine freie Zelle bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine geeignete Unterbringung möglich ist. Neben den räumlichen Voraussetzungen müssen ausreichendes Personal, Sicherheitsmaßnahmen und gegebenenfalls medizinische Betreuung zur Verfügung stehen.

Hinzu kommt die Unberechenbarkeit des Bedarfs. Dreizehn Gewahrsamsfälle über ein Jahr verteilt sind etwas anderes als fünf gleichzeitig auftretende Fälle, die jeweils mehrere Wochen dauern.

Präventivgewahrsam lässt sich deshalb nicht allein anhand einer durchschnittlichen jährlichen Belegungsquote planen.

5. Ein bemerkenswerter Zielkonflikt

Hier treffen zwei staatliche Aufgaben aufeinander:

  • Die Justiz muss rechtskräftig angeordnete Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft vollziehen.

  • Die Polizei soll nach der geplanten Erweiterung zusätzlich Menschen aufgrund einer richterlich bestätigten Gefahrenprognose längerfristig festhalten können.

Beide Aufgaben benötigen unter Umständen dieselben Einrichtungen und dasselbe Personal.

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem eine rechtmäßig angeordnete Präventivhaft grundsätzlich weniger verbindlich wäre als eine Freiheitsstrafe. Bei Kapazitätsengpässen kann der Staat daher nicht ohne Weiteres eine der beiden Maßnahmen ignorieren.

Bemerkenswert ist auch, dass die Regierung zusätzliche Polizeigewahrsamsfälle erwartet, während die Gewerkschaft der Polizei bereits im Frühjahr 2026 die personelle Belastungsgrenze des Justizvollzugs hervorhob.

Fazit: Die Kapazitätsfrage ist im Entwurf nicht überzeugend beantwortet

Die neuen Haftplätze in Lübeck und Moltsfelde entschärfen das Problem zumindest teilweise. Trotzdem bleibt ein offensichtlicher Planungsbedarf.

Die Landesregierung will die Möglichkeiten zur Freiheitsentziehung erweitern, kann aber weder den zusätzlichen Bedarf an Haftplätzen noch den entstehenden Verwaltungsaufwand beziffern.

Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass die neue Regelung praktisch nicht funktionieren wird. Bei wenigen zusätzlichen Fällen könnten vorhandene Kapazitäten ausreichen.

Die entscheidende parlamentarische Frage wäre deshalb:

Wie viele für den Präventivgewahrsam tatsächlich nutzbare Haftplätze stehen aktuell zur Verfügung, wie viele zusätzliche Fälle können die Anstalten gleichzeitig bewältigen, und was geschieht, wenn diese Kapazität ausgeschöpft ist?

Eine konkrete Antwort darauf habe ich in den veröffentlichten Unterlagen nicht gefunden.

Gerade diese Frage sollte bei der für November vorgesehenen Anhörung ausdrücklich gestellt werden."

"Mir fällt dabei "Uhrwerk Orange" ein. Wurde dort die Ludovico-Technik nicht eingeführt, um in den Gefängnissen Platz für Regierungsgegner zu machen?"

ChatGPT:

Ja, ganz genau. Und die Parallele zu unserer Diskussion über die überfüllten Gefängnisse ist bemerkenswert.

In Stanley Kubricks Uhrwerk Orange (1971), nach dem Roman von Anthony Burgess, wird die Ludovico-Technik tatsächlich auch deshalb eingeführt, um Gefängnisplätze für politische Gefangene freizumachen.

Der Innenminister besucht das überfüllte Gefängnis, in dem Alex einsitzt. Als der Gefängnisdirektor größere Gefängnisse und mehr Geld fordert, lehnt der Minister ab.

Er erklärt:

„Soon we may be needing all our prison space for political offenders.“

Auf Deutsch: „Bald werden wir möglicherweise sämtliche Gefängnisplätze für politische Straftäter benötigen.“

Gewöhnliche Kriminelle sollen stattdessen durch eine Konditionierungstherapie ihre Gewaltbereitschaft verlieren und anschließend entlassen werden.

Das ist nicht irgendeine beiläufige Bemerkung. Sie enthüllt die tatsächliche Prioritätensetzung der Regierung.

Der eigentliche Witz an der Sache

Die Regierung betrachtet gewöhnliche Gewalttäter als ein technisches Problem, das sich durch Verhaltensmanipulation lösen lässt. Politische Gegner dagegen werden als Problem der staatlichen Ordnung behandelt.

Während Alex durch die Ludovico-Technik seine Fähigkeit verliert, Gewalt auszuüben, werden seine ehemaligen gewalttätigen Kumpane später Polizisten. Die Gewalt verschwindet also keineswegs. Sie wechselt nur ihren institutionellen Träger.

Das ist eine der bittersten Pointen des Films.

Und Schleswig-Holstein?

Natürlich gibt es keinen Beleg dafür, dass das geplante Polizeigesetz politische Oppositionelle in Präventivgewahrsam bringen soll. Der Entwurf knüpft die Maßnahme an konkrete Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter.

Die interessante strukturelle Parallele liegt woanders: Der Staat erweitert seine Möglichkeiten, Menschen ihrer Freiheit zu berauben, während er gleichzeitig Schwierigkeiten hat, die bereits Inhaftierten unterzubringen.

Bei Kubrick wird dieser Widerspruch durch eine groteske technische Lösung beseitigt. Die eigentliche Frage, wem gegenüber der Staat seine Zwangsmittel einsetzt, wird dadurch nicht etwa gelöst, sondern erst richtig sichtbar.

Und noch eine interessante Einzelheit: Der Gefängnispfarrer in Uhrwerk Orange widerspricht der Ludovico-Technik, weil ein Mensch ohne die Fähigkeit, zwischen Gut und Böse zu wählen, seine moralische Autonomie verliert.

Der Innenminister dagegen interessiert sich vor allem dafür, ob das Verfahren funktioniert.

Darin steckt die eigentliche Warnung von Burgess und Kubrick: Wenn die Funktionsfähigkeit staatlicher Ordnung zum obersten Kriterium wird, können individuelle Freiheitsrechte zu Hindernissen werden, die man technisch oder administrativ beseitigt.

Eine ausgesprochen treffende literarische Assoziation – gerade vor dem Hintergrund unserer Diskussion über Haftkapazitäten und präventive Freiheitsentziehung."

"Ich will zu dem Thema einen Blogpost unter dem Titel "Uhrwerk Banane" verfassen. Leider habe ich grad "brain fog". Bitte einen Entwurf für einen ironischen, bissigen Artikel." 

ChatGPT:

Uhrwerk Banane

"Über Gefängnismangel, zukünftige Verbrechen und die fürsorgliche Entschlossenheit eines Staates, der uns notfalls auch gegen unseren Willen beschützen wird.

In Stanley Kubricks Meisterwerk „Uhrwerk Orange“ aus dem Jahr 1971 besucht der britische Innenminister ein hoffnungslos überfülltes Gefängnis. Vier Gefangene teilen sich eine Zelle. Der Gefängnisdirektor fordert mehr Platz, mehr Geld und größere Gefängnisse.

Der Minister ist wenig begeistert. Er hat andere Pläne.

„Soon we may need all prison space for political offenders.“

Bald könnte man sämtliche Gefängnisplätze für politische Straftäter benötigen.

Für gewöhnliche Verbrecher hat die Regierung eine elegantere Lösung gefunden: die Ludovico-Technik. Eine ebenso innovative wie menschenverachtende Konditionierungstherapie, die den Probanden ihre Gewaltbereitschaft austreiben soll. Anschließend dürfen sie wieder draußen herumlaufen, weil sie gar nicht mehr in der Lage sind, sich anders zu verhalten als staatlich erwünscht.

Eine geradezu geniale Idee.

Man spart Gefängnisplätze, reduziert die Kriminalität und beseitigt nebenbei noch ein paar lästige Überbleibsel menschlicher Selbstbestimmung.

Dass Alex, der Protagonist, nach der Behandlung wehrlos gegenüber jeder Form von Gewalt ist, spielt keine besondere Rolle. Hauptsache, er funktioniert.

Die Regierung ist zufrieden. Die Wissenschaft hat geliefert. Die Gefängnisse werden leerer.

Und die politischen Gefangenen können kommen.

Von der Ludovico-Technik zur Gefahrenprognose

55 Jahre später arbeitet die schwarz-grüne Landesregierung Schleswig-Holsteins an einem neuen Polizeigesetz.

Nein, niemand plant, Gewalttäter mit aufgesperrten Augen vor Filmleinwände zu schnallen und ihnen zu Beethoven die Gewaltbereitschaft auszutreiben.

Man ist inzwischen weiter.

Heute gibt es automatisierte Datenanalyse, biometrische Gesichtserkennung, KI-gestützte Videoüberwachung und einen erweiterten Präventivgewahrsam.

Letzterer ist besonders interessant.

Bisher gehörte es zu den bedauerlichen Unzulänglichkeiten unseres Rechtsstaats, dass man Menschen nicht ohne Weiteres wochenlang einsperren konnte, nur weil man befürchtete, sie könnten irgendwann etwas Schlimmes tun.

Gewiss, Ausnahmen gab es immer. Aber die schwarz-grüne Landesregierung hält die bisherigen Möglichkeiten offenbar für unzureichend.

Künftig soll eine konkret prognostizierte Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter ausreichen, um jemanden unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu zwei Monate in Gewahrsam zu nehmen.

Selbstverständlich nur nach richterlicher Entscheidung. Selbstverständlich unter strengen Voraussetzungen. Selbstverständlich ausschließlich zu unserem Schutz.

Das ist wichtig.

Denn wenn jemand acht Wochen hinter Gittern sitzt, obwohl er keine Straftat begangen hat, macht es für sein persönliches Wohlbefinden sicher einen gewaltigen Unterschied, dass diese Maßnahme juristisch nicht als Strafe, sondern als Gefahrenabwehr bezeichnet wird.

Der Staat bestraft ihn nicht.

Er bewahrt ihn lediglich vor der Möglichkeit, etwas zu tun, wofür er anschließend bestraft werden müsste.

Eine vorbeugende Serviceleistung gewissermaßen.

Das Gefängnis ist voll. Bitte ziehen Sie eine Nummer.

Leider gibt es bei dieser schönen Idee ein kleines logistisches Problem.

Schleswig-Holsteins Gefängnisse sind bereits ziemlich voll.

Im Januar 2025 waren im geschlossenen Männervollzug 1.069 von 1.116 Plätzen belegt. Im Frauenvollzug waren sogar sämtliche 60 regulären Plätze besetzt.

Die Lage war so angespannt, dass das Justizministerium die Vollstreckung bestimmter Ersatzfreiheitsstrafen vorübergehend aussetzen musste.

Zur Verdeutlichung: Menschen, die bereits rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt worden waren und diese nicht bezahlt hatten, mussten vorerst nicht zum Haftantritt erscheinen.

Nicht aus Menschenfreundlichkeit. Sondern aus Platzmangel.

Inzwischen hat man zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Allein in Lübeck wurde im September 2026 ein neues Hafthaus mit 86 Einzelhafträumen eröffnet. Weitere Plätze sind geplant.

Das ist erfreulich.

Denn nun möchte dieselbe Landesregierung den Kreis der Menschen erweitern, die vorsorglich eingesperrt werden können.

Wie viele zusätzliche Gefangene dadurch entstehen könnten?

Weiß man nicht.

Wie viele zusätzliche Haftplätze dafür erforderlich sein werden?

Kann man nicht beziffern.

Wie hoch die zusätzlichen Kosten ausfallen werden?

Auch das lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen.

Man weiß also nicht, wie viele Menschen man zusätzlich einsperren wird, wie viel Platz man dafür benötigt und wie teuer die Angelegenheit wird.

Aber man weiß, dass man die Möglichkeit unbedingt braucht.

Das erinnert an jemanden, der sich angesichts einer überfüllten Garage entschließt, einen weiteren Wagen anzuschaffen, dessen Größe er nicht kennt und dessen Kaufpreis noch nicht feststeht.

Der Unterschied ist lediglich, dass es hier nicht um Autos geht.

Die Zukunft ist der neue Tatort

Die vielleicht interessanteste Neuerung besteht darin, dass sich der Staat mit der Vergangenheit nicht mehr zufriedengeben will.

Vergangene Straftaten sind schließlich eine ziemlich beschränkte Ressource. Sie müssen erst einmal begangen werden. Danach muss man sie aufklären, Beweise beschaffen, gegebenenfalls einen Täter überführen und vor Gericht stellen.

Ein aufwendiges Verfahren, das sich überdies ständig mit diesen lästigen Unschuldsvermutungen und Freiheitsrechten herumschlagen muss.

Die Zukunft bietet dagegen nahezu unbegrenzte Möglichkeiten.

Dort können unendlich viele Straftaten stattfinden, die tatsächlich niemals stattfinden werden.

Welche davon wahrscheinlich sind, sollen künftig unter anderem verbesserte Datenanalysen und polizeiliche Gefahrenprognosen erkennen helfen.

Nun sind Prognosen keineswegs grundsätzlich unsinnig. Wer glaubhaft einen Mord ankündigt und konkrete Vorbereitungen trifft, kann nicht erwarten, dass die Polizei bis zum ersten Messerstich untätig bleibt.

Die eigentliche Frage lautet vielmehr: Wie weit darf eine Prognose in die Zukunft reichen, bevor sie einen Freiheitsentzug rechtfertigt?

Und was geschieht, wenn sie falsch ist?

Wenn eine Person nach acht Wochen Präventivgewahrsam entlassen wird und niemanden verletzt hat, gibt es mindestens zwei mögliche Erklärungen.

Erstens: Die Inhaftierung hat eine Gewalttat verhindert.

Zweitens: Die Gewalttat hätte ohnehin niemals stattgefunden.

Das Problem ist, dass sich diese beiden Möglichkeiten im Einzelfall nicht immer zuverlässig unterscheiden lassen.

Ein für jede Behörde ausgesprochen angenehmer Umstand.

Bleibt der erwartete Schaden aus, kann sie das als Erfolg verbuchen.

Tritt er ein, war die Gefahr eben noch größer als angenommen.

So entsteht ein System, dessen Wirksamkeit sich nur schwer überprüfen lässt, während seine Eingriffsmöglichkeiten sehr konkret und unmittelbar sind.

Die humanitäre Seite der Verwahrung

Selbstverständlich ist das alles gut gemeint.

Schließlich soll niemand einfach aus Boshaftigkeit eingesperrt werden. Man möchte potenzielle Opfer schützen. Und es gibt zweifellos Situationen, in denen ein rechtzeitiges Eingreifen Leben retten kann.

Nur hat staatliche Fürsorge eine interessante Eigenschaft.

Sie kann sich hervorragend ausdehnen.

Was heute noch als außergewöhnliche Maßnahme gegen eine konkret belegte schwere Gefahr eingeführt wird, kann morgen zum Ausgangspunkt neuer Forderungen werden.

Warum erst eingreifen, wenn eine Gefahr konkret ist?

Warum nicht schon, wenn sich ein erhöhtes Risiko erkennen lässt?

Und warum sollte man auf eine bestimmte Gefahrenart beschränkt bleiben, wenn die technischen Systeme ohnehin schon vorhanden sind?

Natürlich ist das keine zwangsläufige Entwicklung. Neue Befugnisse lassen sich begrenzen, gerichtlich kontrollieren und auch wieder abschaffen.

Bloß sollte man sich vielleicht schon bei ihrer Einführung fragen, wie wahrscheinlich ihre spätere Abschaffung ist.

Der Staat entwickelt gewöhnlich eine bemerkenswerte Anhänglichkeit an einmal erworbene Befugnisse.

Er sammelt sie wie andere Leute Briefmarken.

Nur dass Briefmarkensammler selten über Gefängnisse, Datenbanken und Polizeigewalt verfügen.

Ein Uhrwerk namens Sicherheit

Zurück zu Kubrick.

Eine der bittersten Pointen von „Uhrwerk Orange“ besteht darin, dass Alex' ehemalige Kumpane, brutale Schläger und Kleinkriminelle, später als Polizisten auftreten.

Die Gewalt ist nicht verschwunden.

Sie trägt jetzt eine Uniform.

Der Film behauptet damit nicht, dass jeder Polizist ein Verbrecher ist. Er führt vielmehr vor, wie mühelos eine Gesellschaft ihre moralischen Maßstäbe verändert, sobald Gewalt im Dienst einer anerkannten Autorität ausgeübt wird.

Und die Ludovico-Technik stellt eine Frage, die weit über die Behandlung eines einzelnen Gewalttäters hinausgeht:

Was bleibt vom Menschen übrig, wenn man ihm seine Entscheidungsfreiheit nimmt, um sein Verhalten kontrollierbar zu machen?

Schleswig-Holsteins Polizeigesetzentwurf ist keine Neuauflage von Kubricks Dystopie. Es gibt keinen Beleg dafür, dass die Landesregierung Gefängnisse für politische Gegner freimachen möchte. Und auch der geplante Präventivgewahrsam soll keineswegs willkürlich verhängt werden dürfen.

Die Gemeinsamkeit ist grundsätzlicher.

Es ist die Vorstellung, dass sich gesellschaftliche Gefahren durch immer präzisere Kontrolle menschlichen Verhaltens beherrschen lassen.

Mehr Daten. Mehr Überwachung. Mehr Vorhersagen. Mehr Eingriffsmöglichkeiten.

Und wenn die Wirklichkeit trotzdem nicht so funktioniert, wie das Sicherheitskonzept es vorgesehen hat?

Dann braucht man vermutlich noch mehr Daten, noch mehr Überwachung und noch mehr Befugnisse.

Ein wunderbares Uhrwerk.

Ein Rädchen greift ins nächste. Alles dreht sich. Alles funktioniert. Alles dient einem vernünftigen Zweck.

Nur die Frage, wohin sich die ganze Maschine eigentlich bewegt, stellt irgendwann niemand mehr.

Vielleicht, weil man gerade damit beschäftigt ist, den Platz für das nächste Zahnrad freizuräumen.

Willkommen im Uhrwerk Banane.

Wo der Bürger frei ist, solange der Staat nichts anderes prognostiziert.


Quellen und Hintergrund

"Ich habe den Eindruck, als würden sich angesichts der modernen Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten Politiker fühlen wie Kinder allein in einem Süßigkeiten-Laden - erstmal die Backentaschen vollstopfen und soviel naschen wie reinpasst, egal wie schlimm die Bauchschmerzen und der Durchfall dann später auch sein mögen."

ChatGPT:

Das Bild hat einen interessanten Haken: Die Kinder im Süßigkeitenladen bekommen ihre Bauchschmerzen selbst. Die Politiker können die Rechnung für ihre Maßlosigkeit anderen überlassen.

Und das macht Deine Analogie noch treffender.

Ich sehe dahinter einen Mechanismus, der über individuelle Machtgier hinausgeht: die Verwechslung von technischer Machbarkeit, politischer Wünschbarkeit und gesellschaftlicher Verträglichkeit.

Nur weil sich heute Millionen Menschen biometrisch identifizieren, ihre Bewegungen analysieren und ihre Verhaltensweisen algorithmisch bewerten lassen, folgt daraus keineswegs, dass man es tun sollte.

Aber die Versuchung ist enorm.

Zumal drei Faktoren zusammenkommen:

1. Der unmittelbare Nutzen ist politisch verwertbar. Eine neue Überwachungsbefugnis lässt sich als entschlossenes Handeln präsentieren. Dass sie tatsächlich Verbrechen verhindert, muss dafür nicht einmal abschließend nachgewiesen sein.

2. Die langfristigen Schäden sind schwer zuzuordnen. Gesellschaftliche Selbstzensur, schleichende Gewöhnung an Überwachung, fehlerhafte Verdächtigungen und institutioneller Machtzuwachs entwickeln sich oft langsam. Man kann sie nur schwer einer einzelnen politischen Entscheidung zurechnen.

3. Die Befugnisse überdauern ihre Erfinder. Ein Minister kann sein Amt verlieren, eine Regierung abgewählt werden. Die geschaffenen Datenbanken, technischen Infrastrukturen und gesetzlichen Befugnisse bleiben häufig bestehen. Und die nächste Regierung muss sie nicht erst erkämpfen. Sie erbt sie.

Der dritte Punkt ist vielleicht der folgenreichste.

Wer heute einem wohlmeinenden Staat zusätzliche Machtmittel zugesteht, entscheidet damit zugleich über die Handlungsmöglichkeiten seiner unbekannten Nachfolger.

Das heißt nicht, dass neue Überwachungsinstrumente grundsätzlich nutzlos oder illegitim wären. Manche können konkrete Gefahren wirksam reduzieren. Aber der Nachweis ihres Nutzens und die Begrenzung ihrer Verwendung müssten der Einführung vorausgehen, nicht ihr irgendwann hinterherlaufen.

Für Deinen Artikel Uhrwerk Banane ließe sich daraus eine zusätzliche Passage entwickeln:

Die moderne Überwachungstechnologie hat aus der Politik einen Süßigkeitenladen gemacht, in dem die Kinder plötzlich unbeaufsichtigt sind.

Gesichtserkennung! Lecker! Vorratsdatenspeicherung! Auch noch! KI-gestützte Verhaltensanalyse! Unbedingt! Präventivgewahrsam! Her damit!

Mit beiden Händen stopfen sie sich die Backentaschen voll, bis ihnen der Zuckersirup aus den Mundwinkeln läuft.

Und wenn später die Bauchschmerzen kommen, der Durchfall einsetzt und die ganze schöne Demokratie auf der Toilette sitzt, werden die kleinen Racker längst erwachsen sein, in irgendwelchen Aufsichtsräten sitzen und jede Verantwortung von sich weisen.

Schließlich haben sie es doch nur gut gemeint.

Und überhaupt: Wer hätte denn ahnen können, dass man von so vielen Süßigkeiten Bauchschmerzen bekommt?

Eine weitere Pointe steckt darin, dass technologische Überwachung nahezu unbegrenzt skalierbar ist, menschliche Urteilskraft und institutionelle Verantwortung dagegen nicht.

Man kann hunderttausend zusätzliche Verdachtsmomente erzeugen, ohne hunderttausend zusätzliche kompetente Menschen zu bekommen, die sie richtig beurteilen können.

Das wäre dann die nächste Stufe des Uhrwerks: eine Maschine, die immer mehr Gefahren entdeckt, als die Gesellschaft überhaupt noch vernünftig überprüfen kann."

 













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